So errechnet sich der Einheitswert in der Imkerei
In Österreich gibt es nur wenige Berufsimker, die ausschließlich aus der Bienenzucht ihr Einkommen beziehen. Dennoch müssen auch Hobby- und Nebenerwerbsimker ab einer bestimmten Völkerzahl auf rechtliche Maßstäbe wie die Einheitsbewertung achten. Mehr dazu von Imkermeisterin Heidrun Singer.
Mit durchschnittlich acht bis zehn Bienenvölkern betreiben Imker die Bienenhaltung nebenberuflich oder hobbymäßig. Das Steuerrecht behandelt sie deshalb als Liebhaberei, da sie keine Einnahme im steuerrechtlichen Sinn darstellt. © LK NÖ/Pöchlauer-Kozel
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Einheitswert ab 40 Ertragsvölkern
Die Imkerei fällt in den Bereich der Land- und Forstwirtschaft und ist ein Zweig der Landwirtschaft. Als Besonderheit im Steuerrecht zählt die Imkerei zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und die zur Imkerei gehörigen Wirtschaftsgüter unterliegen somit der Grundsteuer.
Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern. Allgemein ist der Bestand von Ertragsvölkern von der Gesamtzahl der Bienenvölker einer Imkerei zu unterscheiden, denn es werden 30% von der Gesamtvölkerzahl als Reservevölker angenommen, die dem Ausgleich von Völkerverlusten dienen. Nennt ein Imker 58 Bienenvölker sein Eigen, so besitzt er steuerrechtlich über 40 Ertragsvölker und es erfolgt die Feststellung eines Einheitswertes.
Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern. Allgemein ist der Bestand von Ertragsvölkern von der Gesamtzahl der Bienenvölker einer Imkerei zu unterscheiden, denn es werden 30% von der Gesamtvölkerzahl als Reservevölker angenommen, die dem Ausgleich von Völkerverlusten dienen. Nennt ein Imker 58 Bienenvölker sein Eigen, so besitzt er steuerrechtlich über 40 Ertragsvölker und es erfolgt die Feststellung eines Einheitswertes.
Ertragswert als Grundlage
Bei der Einheitsbewertung, also der Bewertung des in der Imkerei eingesetzten Vermögens, wird der Ertragswert herangezogen, der durch den durchschnittlichen jährlichen Reinertrag des Betriebes definiert ist, also Rohertrag minus Aufwand. In der Imkerei wird von einem pauschalen Ertragswert von EUR 13,8078 pro Ertragsbienenvolk ausgegangen. Diese Bewertung gilt nur für Imkereien, die ihren Honig beziehungsweise Bienen und Bienenköniginnen verkaufen.
Darüber hinaus wird der Verkauf von Königinnen gesondert erfasst, und es werden zum Beispiel für 50 verkaufte Reinzucht- und Belegstellenköniginnen EUR 116,2765 zum Ertragswert hinzugerechnet. Für 50 Wirtschaftsköniginnen werden EUR 87,2074 und für 50 verkaufte Weiselzellen oder unbegattete Königinnen werden EUR 58,1383 in Anschlag gebracht. Diese Berechnung berücksichtigt, dass pro 50 Königinnen vier Ertragsvölker für die Honigproduktion ausfallen. Bis 99 Ertragsvölker ist ein starrer Betrag von EUR 109,0093 abzuziehen, ab 100 Ertragsvölkern entfällt diese Abrechnung.
Darüber hinaus wird der Verkauf von Königinnen gesondert erfasst, und es werden zum Beispiel für 50 verkaufte Reinzucht- und Belegstellenköniginnen EUR 116,2765 zum Ertragswert hinzugerechnet. Für 50 Wirtschaftsköniginnen werden EUR 87,2074 und für 50 verkaufte Weiselzellen oder unbegattete Königinnen werden EUR 58,1383 in Anschlag gebracht. Diese Berechnung berücksichtigt, dass pro 50 Königinnen vier Ertragsvölker für die Honigproduktion ausfallen. Bis 99 Ertragsvölker ist ein starrer Betrag von EUR 109,0093 abzuziehen, ab 100 Ertragsvölkern entfällt diese Abrechnung.
Nur Urprodukte fallen in Pauschalierung
Generell gehören alle Einkünfte aus der Bienenzucht steuerrechtlich zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Soweit diese Erlöse aus dem Verkauf der Urproduktion stammen, werden sie im Rahmen der Pauschalierung erfasst. Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelée Royale, Met, Bienengift und Bienenwachs sind Urprodukte. Propolistropfen, Propoliscreme, Kerzen und Figuren aus Bienenwachs, Früchte- und Nusshonige, Honigbier sowie die Mittelwandfertigung aus Wachs sind be- und verarbeitete Imkereiprodukte, die nicht in die Pauschalierung fallen und separat aufzeichnungspflichtig sind.
Die Imker müssen als pauschalierte Landwirte grundsätzlich 10% Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bei Leistungen für Unternehmen, zum Beispiel Lieferung von Honig in ein Geschäft, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 12%. Diese Umsatzsteuer muss zwar nicht abgeführt werden, es können aber auch keine Vorsteuern abgezogen werden. Bezüglich der sozialversicherungstechnischen Aspekte und vor allem Meldepflichten und Rechte ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig. Detailinformationen zum Thema Steuer und imkerliche Besteuerung erhalten Sie auch vom fachkundigen Referenten der Landwirtschaftskammer oder dem NÖ Imkerverband.
Die Imker müssen als pauschalierte Landwirte grundsätzlich 10% Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Bei Leistungen für Unternehmen, zum Beispiel Lieferung von Honig in ein Geschäft, gilt ein Mehrwertsteuersatz von 12%. Diese Umsatzsteuer muss zwar nicht abgeführt werden, es können aber auch keine Vorsteuern abgezogen werden. Bezüglich der sozialversicherungstechnischen Aspekte und vor allem Meldepflichten und Rechte ist die Sozialversicherungsanstalt der Bauern zuständig. Detailinformationen zum Thema Steuer und imkerliche Besteuerung erhalten Sie auch vom fachkundigen Referenten der Landwirtschaftskammer oder dem NÖ Imkerverband.
04.03.2013